Überlastungsanzeige in der Pflege
Eine Überlastungsanzeige in der Pflege ist eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Stelle, dass die Besetzung, die Qualifikation im Dienst oder die Ausstattung aus deiner Sicht nicht ausgereicht hat, um die anfallende Arbeit ordnungsgemäß zu erledigen. Sie bewertet nichts und beschuldigt niemanden. Sie hält fest, wie die Lage war, was dadurch nicht geleistet werden konnte und wen du wann informiert hast.
Unterbesetzung sieht in der Pflege nicht immer gleich aus. Der Assistent fragt deshalb getrennt ab, wodurch die Lücke entstanden ist: kurzfristige Krankmeldung, ein Dienst, der gar nicht erst nachbesetzt wurde, Personal, das in einen anderen Bereich abgezogen wurde, eine Leasing- oder Springerkraft ohne Bereichseinarbeitung, ein Azubi oder eine Praktikantin, die als vollwertiger Ersatz mitgezählt wurde, ein Beschäftigungsverbot ohne organisierten Ersatz oder ein Doppeldienst, den es ohne Ersatz gebraucht hat.
Genauso wichtig ist der zweite Punkt: Eine Schicht kann zahlenmäßig besetzt sein und trotzdem fachlich nicht tragen. Deshalb wird die fehlende Qualifikation eigens erfasst — etwa keine Schichtleitung oder verantwortliche Fachkraft, keine Fachkraft für Behandlungspflege bei Medikation und Injektion, keine Fachkraft für Beatmung oder Intensivpflege, nicht gewährleistete Praxisanleitung, eine unbesetzte Notfall- und Ersthelferfunktion, fehlende Wundexpertise, keine erreichbare Hygienefachkraft oder keine Palliativfachkraft im Dienst. Ist- und Soll-Besetzung werden dabei nach Fach- und Hilfskräften getrennt eingetragen, weil beides unterschiedliche Aussagen sind.
Dazu kommt, was den Dienst zusätzlich schwer gemacht hat: ein hoher Anteil schwerstpflegebedürftiger Menschen (Pflegegrad 4 und 5), isolationspflichtige Fälle, Menschen mit Demenz, die weglauf- oder sturzgefährdet sind, herausforderndes Verhalten, Sprachbarrieren, Palliativ- und Sterbebegleitung, frisch operierte oder instabile Patient:innen, beatmungspflichtige Menschen, akutes Delir oder ein erhöhter Transferaufwand bei eingeschränkter Mobilität. Ereignisse werden separat vermerkt — Reanimation, Sturz mit Folgen, Aspiration, akute Blutung, suizidale Krise, ungeplante Einweisung oder Verlegung, Todesfall. Ebenso die Ausstattung: defekte Lifter oder Betten, eine gestörte Rufanlage, ausgefallene Dokumentationssysteme, fehlendes Material, nicht verfügbare Medikamente oder Betäubungsmittel, unzureichende Schutzausrüstung.
Der Teil, auf den es ankommt
Den Kern einer Überlastungsanzeige bildet nicht die Klage über die Lage, sondern die Aufzählung dessen, was liegen geblieben ist. In der Pflege sind das pflegerisch und medizinisch etwa entfallene oder reduzierte Grundpflege, nicht durchgeführte Prophylaxen gegen Dekubitus, Thrombose und Pneumonie, nicht eingehaltene Lagerungsintervalle, verzögerte Medikamentengabe, ausgesetzte Vitalzeichen- oder Blutzuckerkontrolle, entfallene Mobilisation und eine nicht sichergestellte Ernährung oder Flüssigkeitsversorgung. Daneben stehen Dokumentation und Übergabe — eine nur rudimentäre Pflegedokumentation, eine verkürzte Übergabe, ein nicht erstelltes Sturzprotokoll, ein nicht zeitnah dokumentierter Wundverlauf — sowie Hygiene und Sicherheit, etwa ausgelassene Reinigungs- und Desinfektionsroutinen oder nicht vollständig umsetzbare Isolationsmaßnahmen.
Ein eigener Abschnitt gilt dem Arbeitsschutz für dich selbst: gesetzliche Pausen, die nicht möglich waren, Trinken und Toilettengang, die ausfielen, überschrittene Höchstarbeitszeit oder verkürzte Ruhezeit, Alleinarbeit ohne Sicherheitsrückfall im Nachtdienst und rückengerechte Transfertechniken, die aus Zeitmangel nicht anwendbar waren.
An wen die Anzeige in der Pflege üblicherweise geht
Vorgeschlagen sind zwei Empfänger: die Pflegedienstleitung als vorgesetzte Stelle und die Mitarbeitervertretung beziehungsweise der Betriebsrat als Interessenvertretung. Zusätzlich lassen sich der Fachbereich Gesundheit von ver.di und die zuständige Arbeitsschutzbehörde auswählen — je nach Bundesland die Bezirksregierung, ein Amt für Arbeitsschutz oder eine vergleichbare Stelle. Für ver.di ist eine Adresse hinterlegt — die zuständige Bezirksgeschäftsstelle kann davon abweichen. Die Adressen deiner Einrichtung, deiner Interessenvertretung und der Aufsichtsbehörde trägst du selbst ein.
Ein Hinweis zum Datenschutz, der in der Pflege besonders zählt: In die Anzeige gehören keine Namen von Patient:innen oder Bewohner:innen und keine Diagnosen, sondern nur anonymisierte Kennzahlen wie die Zahl der betreuten Personen.
Einschlägige Normen
Die folgenden allgemeinen Regelungen führt das Dokument auf Wunsch als Hinweis mit auf. Eine Aussage über einen einzelnen Dienst ist damit nicht verbunden.
- § 3 ArbSchG — Grundpflichten des Arbeitgebers: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf Wirksamkeit prüfen.
- § 4 ArbSchG — Allgemeine Grundsätze: Arbeit so gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), auch hinsichtlich psychischer Belastungen.
- § 618 BGB — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten.
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Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung zu deinem Einzelfall. Für eine rechtliche Einschätzung wende dich an deine Gewerkschaft, deinen Betriebsrat beziehungsweise deine Mitarbeitervertretung oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.