Überlastungsanzeige im Rettungsdienst
Eine Überlastungs- oder Gefährdungsanzeige im Rettungsdienst hält schriftlich fest, dass Besetzung, Qualifikation oder Material an einem bestimmten Tag nach deiner Wahrnehmung nicht ausgereicht haben, um den Dienst ordnungsgemäß zu versehen. Sie richtet sich an die vorgesetzte Stelle, dokumentiert die Lage und bewertet den Einzelfall ausdrücklich nicht.
Der Rettungsdienst hat eine Eigenheit, die andere Bereiche so nicht kennen: Personal fehlt hier nicht abstrakt, sondern ein Fahrzeug steht. Der Assistent bildet das ab. Erfasst werden eine kurzfristige Krankmeldung, eine nicht nachbesetzte Besatzung, ein Fahrzeug, das mangels verfügbarer Besatzung außer Dienst gehen musste, eine nicht sichergestellte Notarztbesetzung, Personal, das für eine Sonderlage oder ein Großereignis abgezogen wurde, ein Springer ohne Bereichs- oder Fahrzeugeinarbeitung, ein Praktikant oder FSJler, der als Besatzungsmitglied mitgezählt wurde, sowie eine Doppelschicht, die durch anhaltenden Personalausfall nötig wurde.
Bei der Qualifikation zählt, wer tatsächlich im Dienst war: ob eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter besetzt war, ob eine qualifizierte Fachkraft für die Notarztbegleitung zur Verfügung stand, ob der Führungsdienst erreichbar und besetzt war, ob nur Berufseinsteiger:innen im Dienst waren, ob ein Notarzt oder eine Notärztin zeitgerecht erreichbar war, ob für das eingesetzte Gerät eine Einweisung oder Fortbildung vorlag und ob eine Praxisanleitung für Auszubildende verfügbar war.
Erschwerende Umstände reichen von Polytrauma und internistischen Komplexfällen über Kindernotfälle, Patient:innen in psychischer Ausnahmesituation und Intensivtransporte mit komplexer Überwachungspflicht bis zu Schwerlasttransporten mit erhöhtem Personalbedarf und strukturell langen Anfahrts- und Transportzeiten. Als Ereignisse lassen sich unter anderem ein Massenanfall von Verletzten, ein Gefahrgut- oder Chemikalieneinsatz, eine Reanimation mit verlängerter Einsatzdauer, ein komplexer Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen, eine Parallel- oder Nachalarmierung während eines laufenden Einsatzes, Ausrüstungsversagen sowie Aggression und Gewalt gegen Einsatzkräfte vermerken. Bei der Infrastruktur geht es um defekte Fahrzeuge und Geräte, ausgefallenen Funk, eine überlastete oder nicht erreichbare Leitstelle, ein gestörtes Einsatzleitsystem, defekte medizinische Geräte wie EKG, Beatmungsgerät oder Defibrillator und fehlendes Verbrauchsmaterial.
Was dadurch nicht geleistet werden konnte
Notfallmedizinisch geht es um verzögerte oder eingeschränkte Basisversorgung, eingeschränktes Monitoring, verzögerte Medikamentengabe, nicht eingehaltene Hilfsfristen, verzögerte oder nicht mögliche Schmerztherapie und Sedierung sowie einen verzögerten Transport in eine zeitkritische Zielklinik bei Schlaganfall, Brustschmerz oder Trauma. Bei Dokumentation und Übergabe stehen ein nur rudimentäres Einsatzprotokoll, eine verkürzte Übergabe an die Klinik, unvollständig erfasste Einsatzzeiten und Statusmeldungen sowie eine nicht durchgeführte Einsatznachbereitung.
Ein Abschnitt, den es nur im Rettungsdienst gibt, betrifft Fahrzeug- und Materialcheck: ein vor Dienstbeginn nicht vollständig durchführbarer Fahrzeug- und Ausrüstungscheck, eingeschränkte Fahrzeug- und Materialdesinfektion, ausgebliebene oder verzögerte Material- und Medikamentenauffüllung und eine nicht mögliche regelmäßige Funktionsprüfung medizinischer Geräte. Für die Einsatzkräfte selbst werden nicht mögliche gesetzliche Pausen, verkürzte Ruhezeiten, nicht vollständig mögliche persönliche Schutzmaßnahmen, nicht erfasste oder ausgeglichene Überstunden und eine nach einem belastenden Einsatz nicht ermöglichte psychosoziale Nachsorge erfasst.
An wen sie im Rettungsdienst üblicherweise geht
Vorgeschlagen werden die Rettungsdienstleitung als vorgesetzte Stelle und die Mitarbeitervertretung beziehungsweise der Betriebsrat. Ergänzend stehen der ver.di-Fachbereich Besondere Dienstleistungen und die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Auswahl. Die Adresse der eigenen Dienststelle oder Wache trägst du selbst ein. Patientendaten und Diagnosen gehören nicht in die Anzeige — nur anonymisierte Kennzahlen wie die Zahl der versorgten Patient:innen oder der zusätzlichen, ungeplanten Einsätze.
Einschlägige Normen
Die folgenden allgemeinen Regelungen führt das Dokument auf Wunsch als Hinweis mit auf. Eine Aussage über einen einzelnen Dienst ist damit nicht verbunden.
- § 3 ArbSchG — Grundpflichten des Arbeitgebers: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf Wirksamkeit prüfen.
- § 4 ArbSchG — Allgemeine Grundsätze: Arbeit so gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), auch hinsichtlich psychischer Belastungen.
- § 618 BGB — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten.
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Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung zu deinem Einzelfall. Für eine rechtliche Einschätzung wende dich an deine Gewerkschaft, deinen Betriebsrat beziehungsweise deine Mitarbeitervertretung oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.